Gewerberaummietrecht

„Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.“
(Johann Wolfgang von Goethe, Faust 1, Studierzimmer, Schüler zu Mephistopheles, Vers 1966)

Goethe dachte in diesem Abschnitt seines „Faust“ sicherlich nicht an das Gewerberaummietrecht, sondern an die „Jurisprudenz“ im Allgemeinen. Nichts desto trotz: Gerade im Bereich der Grundstücks-, Raum- und Gewerberaummiete kommt schon allein der Schriftform des Vertrages insbesondere für die Dauer des Mietverhältnisses bzw. dessen Kündbarkeit eine besondere Bedeutung zu. Zudem ist das Gesetz im Bereich der „Nicht-Wohnraum-Miete“ selten zwingend und verlagert es auf die Vertragsparteien, ihre mietrechtlichen Beziehungen zu gestalten. Ob als Mieter oder Vermieter sollten Sie sich daher schon vor Abschluss des Vertrages rechtlich beraten lassen, um den gegebenen Verhandlungsspielraum zu nutzen und ein „böses Erwachen“ zu vermeiden.

Aber auch während eines laufenden Mietverhältnisses bietet es sich immer wieder an, einen eingetretenen Konflikt im Verhandlungsweg einvernehmlich beizulegen. Dies sollte aber immer aus einer rechtlich gewahrten Position heraus geschehen, damit Sie eine erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu scheuen brauchen. Zudem gilt auch hier wieder: „Wer schreibt, der bleibt“.