Wohnungseigentumsrecht

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“
(Friedrich Schiller, Wilhelm Tell, 4. Akt, 3. Szene)

Als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen, können, sollen und müssen Sie Ihre Angelegenheiten im Zusammenwirken mit den anderen Eigentümern, der Verwaltung, dem Beirat oder Dritten eigenverantwortlich regeln. Die Interessenlage der einzelnen Eigentümer ist jedoch vielschichtig: Die selbstbewohnte Wohnung bildet den Lebensmittelpunkt oder die selbstgenutzte Teileigentumseinheit das Zentrum der Erwerbstätigkeit. Häufig bindet der Miteigentumsanteil einen erheblichen Teil Ihres Vermögens oder Einkommens, weshalb Sie auch nicht so einfach ausziehen können. Vielleicht dient die Wohnung als Altersvorsorge oder als Kapitalanlage, dann sind Ihre Interessen noch andere. Und ist die Teileigentumseinheit vermietet, eröffnet sich ein weiteres Feld. Daneben bestehen in einer Wohnungseigentumsanlage weitere Rechtsbeziehungen.

Die Interessen aller Eigentümer unter einem Dach auch noch unter einen Hut zu bringen ist nicht einfach. Unbeteiligt sind Sie bei Wohnungseigentumsangelegenheiten eigentlich nie. Sie stehen immer auf einer Seite oder sitzen zwischen zwei Stühlen.

Ob es Ihnen darum geht, einen gut vorbereiteten Antrag zur Eigentümerversammlung zu stellen oder darum, einen Beschluss auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, ist es gut, sich rechtlich beraten zu lassen. Sollte es erforderlich sein, einen Beschluss gerichtlich anzufechten oder ihn vor Gericht als ordnungsmäßig zu verteidigen, tun Sie gut daran, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Anhand der Teilungserklärung, quasi der „Verfassung“ Ihrer Wohnungseigentumsanlage, und unter Berücksichtigung der gefassten Beschlüsse prüfen wir gemeinsam die Sach- und Rechtslage hinsichtlich Ihres Anliegens. Wir besprechen die weitere Vorgehensweise und leiten die erforderlichen Schritten ein.