Wohnungsmietrecht 

„Ein Haus zu bauen liegt in der Natur des Menschen. Miete zahlen nicht.“
(Werbeslogan der LBS – Bausparkasse der Sparkasse ca. 2016). 1)

Meines Erachtens liegt es in der Natur des Menschen, ein Dach über dem Kopf und darunter ein Zuhause haben zu wollen; ob zur Miete oder zu Eigentum ist gleich gültig. Das Bundesverfassungsgericht 2) qualifiziert beides, dingliches Eigentum und Mietbesitz, als grundgesetzlich geschütztes Eigentum. Vielleicht liegt gerade in diesen beiden eigentumsrechtlichen Positionen an derselben Sache die Konfliktträchtigkeit des Mietrechts.

Als Vermieter überlassen Sie dem Mieter mit der Wohnung einen erheblichen Eigentumswert zu seiner ausschließlichen Nutzung. Als Mieter wenden Sie für den Besitz an der Wohnung einen erheblichen Teil Ihres Einkommens auf. Natürlich geht es dabei häufig um das liebe Geld (Mietanpassungen, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Mietrückstände).

Aber die Wohnung ist auch Lebensmittelpunkt. Dementsprechend ist das Streitpotenzial im Mietrecht so vielfältig wie das Leben selbst: Mängel in der Wohnung, Störungen des Hausfriedens, Kündigungen des Mietverhältnisses, Treppenhausreinigung, Einhaltung der Hausordnung, Winterdienst, Tierhaltung, Streit unter Nachbarn, Schönheitsreparaturen, Untervermietung.

Ob Sie mich als Vermieter oder als Mieter konsultieren – gemeinsam verschaffen wir uns den Durchblick:

Ausgehend vom Mietvertrag als dem Herzstück der rechtlichen Beziehung klären wir Ihre Rechte und Ihre Pflichten gegenüber Ihrem Vertragspartner bezogen auf den konkreten Streitfall und handeln rechtswahrend, aber auch mit Augenmaß. Denn auch in Zukunft möchten Sie als Mieter gern nach Hause kommen oder als Vermieter auf Ihrem Grundstück nach dem Rechten sehen.

Sollten wir Ihren Vertragspartner doch einmal nicht von unserem Augenmaß überzeugt haben – na gut dann muss das Gericht den Rechtsfrieden herstellen und vielleicht kehrt damit sogar der Hausfrieden wieder zurück.

1) Laut „Der Deutschlandatlas – Mieten“ (August 2019) wohnen 54% der Haushalte der BRD zur Miete.
2) Beschluss v. 16.01.2004, Az.: 1 BvR 2285/03